Kinder bis 6 Jahre und Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100% 1 | Frei |
Erwachsene | 3,50 € |
Jugendliche, Schüler, Studenten .... 2 | 2,00 € |
Schülergruppe | 0,50 € |
minderjährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 1,00 € |
volljährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 2,00 € |
Eintrittspreise
Einzelkarten
Zwölferkarte
Kinder bis 6 Jahre und Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100% 1 | Frei |
Erwachsene | 35,00 € |
Jugendliche, Schüler, Studenten .... 2 | 20,00 € |
minderjährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 10,00 € |
volljährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 20,00 € |
Saisonkarte
Kinder bis 6 Jahre und Schwerbehinderte mit meinem Grad der Behinderung von 100% 1 | Frei |
Erwachsene | 55,00 € |
Jugendliche, Schüler, Studenten .... 2 | 30,00 € |
minderjährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 15,00 € |
volljährige Inhaber einer Jugendleiterkarte | 30,00 € |
Familien- und Ferienkarten - Saisonkarte
Familienkarte | 80,00 € |
Ermäßigte Familienkarte 3 | 35,00 € |
Familienkarte Alleinerziehnende | 65,00 € |
Ferienkarte 4 | 10,00 € |
Ferienkarte für Inhaber einer Jugendleiterkarte | 5,00 € |
Die Einzeleintrittsgebühren nach § 6 Nr. 1 b) und c) für die Einzelkarten werden ab 18.00 Uhr auf die Hälfte reduziert.
1 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % sind von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. Genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt.
2 Die ermäßigten Gebühren nach § 6 Nr. 1. c) gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten sowie für Bundesfreiwilligendienstleistende und Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Die ermäßigten Gebühren für Schwerbehinderte gelten bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %. Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Bundesfreiwilligendienstleistende haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres haben einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
3 Empfänger von:
-
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Hartz IV)
-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
-
Hilfe zum Lebensunterhalte (HLU)
in deren Haushalt Kinder gemäß § 6 Nr. 1. a) bzw. Nr. 1. c) leben, erhalten eine ermäßigte Familienkarte nach § 6 Nr. 2. b). 2Um eine Ermäßigung nach § 6 Nr. 2. b) zu erhalten, ist eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Altötting sowie ein gültiger Personalausweis vorzulegen. 3Sind mehrere Ermäßigungstatbestände nebeneinander erfüllt, wird die Gebühr nur einmal ermäßigt, und zwar nach dem höchsten Ermäßigungssatz.
4 Ferienkarten gelten während der großen Ferien für Schüler, ausgenommen Berufsschüler.