Ein Figur gekleidet als Bauhofmitarbeiter fegt die Samen einer reifen Löwenzahnpflanze weg, die im oberen Bildrand zu sehen ist.

Stadtreinigung

Stadtreinigung

Zur Stadtreinigung gehört nicht nur die regelmäßige Entleerung der Mülleimer im Stadtgebiet, sondern auch die Reinigung der Straßen und die Entfernung von Unkraut auf den öffentlichen Straßen und Plätzen.

Auch die Bereitstellung und Befüllung der Hundekottütenspender gehört zu diesem Aufgabengebiet.

Maschinelle Reinigung

In der Regel werden die Straßen zweimal jährlich gereinigt, einmal ein bis zwei Wochen vor Ostern und einmal vor Allerheiligen. Die Termine werden vorab jeweils in der Presse veröffentlicht.

Begonnen wird im Bereich zwischen der Traunsteiner Straße und der Burghauser Straße. Danach fährt die Maschine gegen den Uhrzeigersinn die Flächen innerhalb des Stadtgebietes ab.

Wenn möglich sollten an den Kehrtagen keine Fahrzeuge entlang der Straßen abgestellt werden.

Die Anlieger werden gebeten, die Gehwege vorab zu kehren.

Reinhaltungsmaßnahmen durch Grundstückseigentümer

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit sind aber auch die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten aufgefordert, ihren Beitrag zu leisten. Dazu zählen neben der Reinigung der Flächen auch die Baum- und Strauchrückschnitte.

Welche Flächen sind zu reinigen und wie oft sind diese zu reinigen?

Dabei sind die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren und je nach Anfall von Gras und Unkraut zu befreien.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub –insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, durchzuführen.

Nach welchen Kriterien sind die Baum- und Strauchrückschnitte durchzuführen?

  • Fußgängerwege sind generell freizuhalten. Ein Lichtraumprofil von 2,50 m Höhe ist stets zu gewährleisten. Die Hinterkante des Fußweges schließt meist mit der Grundstücksgrenze des Anliegers ab.
  • Über Fahrbahnen ist ein Mindestfreiraum von 4,50m Höhe einzuhalten.
  • Die Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel, Hinweisschilder und Straßenlaternen sind von Baum- und Strauchbewuchs freizuhalten.
  • Im Bereich von Sichtdreiecken an Einmündungen und Kreuzungen ist die Wuchshöhe auf 80cm über das Gelände zu beschränken.

Was passiert bei Nichterfüllung der Reinigungs- und Sicherungspflichten?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Reinigungspflichten nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Werden Baum- und Strauchrückschnitte nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wird der städtische Bauhof die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Grundstückseigentümer einleiten.

Reinigungs- und Sicherungsverordnung