Anmeldung von Geburten

Die Geburt wird beim Standesamt Altötting beurkundet, wenn Ihr Kind in der Kreisklinik Altötting-Burghausen oder in einer Wohnung usw. im Standesamtsbezirk Altötting (dazu gehören auch die Gemeinden Emmerting, Kastl, Teising, Tüßling, Unterneukirchen) geboren ist.

Bei Hausgeburten ist die Anzeige innerhalb einer Woche von einem Elternteil des Kindes persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung beim Standesamt durchzuführen.

Bei Geburt Ihres Kindes im Innklinikum gkU Altötting und Mühldorf muss die Geburtsanzeige im Krankenhaus (Zimmer E0.46) vom allein sorgeberechtigten Elternteil bzw. von beiden sorgeberechtigten Elternteilen unterschrieben werden. Die Geburt wird anschließend (jeweils Dienstag und Donnerstag) von der Klinikverwaltung dem Standesamt Altötting gemeldet.

Sobald uns die vollständigen Unterlagen vorliegen, werden wir Ihnen die Geburtsurkunden mit Rechnung zusenden.

Häufig gestellte Fragen zur Geburtenanmeldung

Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Vornamen

  • Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
  • Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzten Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies wirklich beabsichtigen.

 

Familienname

  • Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname.
  • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters (Voraussetzung: wirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung) dessen Familiennamen erteilen.

Wenn Erklärungen zur Namensführung des Kindes abgegeben werden sollen, ist in jedem Fall eine gemeinsame persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.

Wie ist das Sorgerecht für das Kind geregelt?

Verheiratete Eltern haben kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge für ihr Kind.

Eine volljährige, unverheiratete Mutter hat das alleinige Sorgerecht, sofern sie und der Vater keine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim zuständigen Jugendamt abgeben.

Ausführliche Informationen bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.

Welche Staatsangehörigkeit erhält das Kind?

Seit 01.01.2000 erwirbt ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern neben einer eventuellen fremden Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil

  • seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung zusätzlich unbedingt die Reisepässe bzw. Reiseausweise der Eltern mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland. Bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sind der ausländische Reisepasse, sowie die separate deutsche (EU)-Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.

Das Standesamt holt grundsätzlich eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Eltern die genannten Voraussetzungen erfüllen. Wird dies bejaht, hat das Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.

Wie erfolgt die Vaterschaftsanerkennung und welche Unterlagen werden benötigt?

Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:

  • vor der Geburt des Kindes oder kurz nach der Geburt des Kindes
    (wenn noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)
    oder
  • zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes
    (wenn bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)

Lesen Sie dazu jeweils die nachfolgend aufgelisteten Informationen, um alle Details zu den benötigten Unterlagen zu erfahren.

Wenn Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.

Zu beachten

Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

  • Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.
  • Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
  • Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
  • Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

 

Benötigte Unterlagen

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters


Für die Zustimmungserklärung der Mutter:

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des/ der Zustimmenden
  • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
  • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden benötigen wir eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer.

Besonderheiten

Sollten Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (Sorgeerklärung) abgeben wollen, sollten Sie die Vaterschaftsanerkennung beim zuständigen Jugendamt beurkunden lassen. Das Standesamt nimmt keine Sorgeerklärung vor

Welche Unterlagen benötigen wir zur Anmeldung der Geburt des Kindes?

verheiratete Eltern:

  • gültige Personalausweise bzw. Reispässe der Eltern
  • beglaubigte Abschrift (Kopie) des Familienbuches bzw. Heiratsregisters, ersatzweise Heiratsurkunde und beide Geburtsurkunden

unverheiratete Eltern:

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass der Mutter und ggf. des Vaters
  • ledige Mutter: beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters bzw. Geburtsurkunde
  • geschiedene Mutter: Heiratsurkunde mit Vermerk der rechtskräftigen Scheidung, ggf. zusätzlich Scheidungsurteil oder beglaubigter Registerausdruck des Heiratsregisters mit Vermerk der Scheidung
  • verwitwete Mutter: Heiratsurkunde mit Vermerk über den Tod des Ehemannes ggf. zusätzlich Sterbeurkunde oder beglaubigter Registerausdruck des Heiratsregisters mit Vermerk des Todes des Mannes
  • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters bzw. Geburtsurkunde des Vaters

Welche Gebühren fallen bei der Geburtenanmeldung an?

Wurde eine Geburt beim Standesamt Altötting beurkundet, erhalten Sie von uns drei gebührenfreie Bescheinigungen:

Die Ausstellung weiterer Urkunden ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind für Bayern im Kostengesetz geregelt. Danach kostet derzeit

  • eine Geburtsurkunde 12,-- €
  • eine internationale Geburtsurkunde 12,-- €
  • eine beglaubige Ablichtung aus dem Geburtseintrag 12,-- €
Standesamtsleitung / stellvertretende AbteilungsleitungStandesamt , Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Rathaus Altötting

Frau Andrea Asbeck

Kontakt
Telefon: 08671 5062-51
Adresse: Rathaus AltöttingKapellplatz 2a84503 Altötting
Bürozeiten

Mo 8:00 - 14:00 Uhr

Di, Mi 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr

Do 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr

Fr 8:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Vollzug des Personenstandsgesetzes; Kirchenaustritte

Standesamt - Rathaus Altötting

Frau Nadine Unterreiter

Kontakt
Telefon: 08671 5062-93
Adresse: Rathaus AltöttingKapellplatz 2a84503 Altötting
Bürozeiten

Mo 8:00 - 14:00 Uhr

Di, Mi 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr

Do 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr

Fr 8:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Vollzug des Personenstandsgesetzes; Kirchenaustritte

Standesamt - Rathaus Altötting

Frau Simone Müller

Kontakt
Telefon: 08671 5062-27
Adresse: Rathaus AltöttingKapellplatz 2a84503 Altötting
Bürozeiten

Mo 8:00 - 14:00 Uhr

Di, Mi 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr

Do 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr

Fr 8:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Vollzug des Personenstandsgesetzes; Kirchenaustritte