Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wer nicht selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine andere Hilfe bekommt, hat ein Recht auf Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Bevor Sozialhilfe gewährt werden kann, müssen daher alle anderen, vorgehenden Ansprüche, z.B. Renten o.ä., geltend gemacht werden. Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfasst
- Hilfe zur Gesundheit ( § 47 - § 52 SGB XII)
- Hilfe zur Pflege ( §61 - § 66 SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 -§ 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 70 - § 74 SGB XII)
- Hilfe zu Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)
Ob Sozialleistungen gewährt werden hängt ab von
- der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes)
- der Höhe der Kosten der Unterkunft
- der Höhe der Krankenversicherung
- der Höhe des Familieneinkommens und verwertbaren Vermögenswerte
Um Sozialhilfe zu beantragen werden folgende Unterlagen benötigt:
- sämtliche Vermögensnachweise
- Kosten der Unterkunft (Mietvertrag)
- Krankenversichertenkarte
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Ob Sozialhilfe erteilt wird entscheidet das Landratsamt Altötting. Die Anträge erhalten Sie im Sozialamt der Stadt Altötting.
Weitere Informationen zur Sozialhilfe finden Sie auch im Bayern Portal.