Hier gilt, Personen die im Ausland wohnen, müssen sich nicht anmelden, wenn die Wohnung im Inland nicht länger als drei Monate bezogen wird.
Wer danach immer noch in dieser Wohnung wohnt, muss sich innerhalb von zwei Wochen, dann rückwirkend zum Einzugsdatum, anmelden.
Wenn bereits bekannt ist, dass man sich in der Inlandswohnung länger als drei Monate aufhält, dann ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen ab dem Einzug vorzunehmen.