Bauanträge
Wer bauen will, braucht grundsätzlich dazu einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung. Informationen darüber, welche Unterlagen erforderlich sind und Bauantragsformulare können im Bayern Portal angesehen und heruntergeladen werden.
In der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gibt es jedoch zahlreiche Tatbestände, die eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vorsehen.
Antrag auf Vorbescheid bei zweifelhafter Genehmigungsfähigkeit
Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist. Vor allem spielt die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks oft eine entscheidende Rolle. Um zu vermeiden, dass der Bauherr einen kompletten Bauantrag mit den erforderlichen Bauplänen einreichen muss, kann in solchen Fällen ein Antrag auf Vorbescheid gemäß Art. 71 BayBO eingereicht werden, in dem schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vom Landratsamt vorweg entschieden werden. Diesem Antrag sind dabei nur die Bauvorlagen beizufügen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können, auf jeden Fall aber mindestens ein amtlicher Lageplan.
Antrag auf Genehmigungsfreistellung bei vorhandenem Bebauungsplan
Wenn Sie Ihr Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen wollen, das im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, und werden alle Festsetzungen dieses Bebauungsplanes mit dem geplanten Neubau eingehalten, wird der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. Geregelt ist dieses Verfahren im Art. 58 BayBO.
Im Fall einer Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Stadt von seinem Bauvorhaben unterrichten. Die Unterrichtung der Stadt geschieht mit dem normalen Bauantragsformular, bei dem der Bauherr „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ ankreuzt und die übrigen Unterlagen beifügt.
Will die Stadt Altötting, dass trotzdem ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem der Bauherr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen.
Bauliche Veränderungen eines Gebäudes
Sollten Sie sich für die Veränderung eines bestehenden Anwesens interessieren, wäre als erstes feststellen, ob das Objekt in der Liste des bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz eingetragen ist. Hierzu kann ihnen die Bauverwaltung der Stadt Altötting Auskunft erteilen.
Bei einer Veränderung eines Gebäudes, das als Denkmal eintragen ist, muss vor jeglicher Änderung ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 DSchG beim Stadtbauamt Altötting eingereicht werden. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Entschieden wird über den Antrag durch das Landratsamt Altötting.
Nutzungsänderung
Sollten Sie planen, Ihr Anwesen anders zu nutzen als bisher (z.B. Praxis statt Wohnung, von einer Wohnung soll ein Teil zukünftig für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden), ist es wahrscheinlich erforderlich, dass sie hierfür einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen müssen. Über die Notwendigkeit eines solchen Antrags entscheidet das Landratsamt Altötting.
Abstandsflächen
Das Abstandsflächenrecht richtet sich nach Art. 6 Bayerische Bauordnung. In der Regel beträgt die Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze eine volle Wandhöhe (Wandhöhe vom Boden bis Dach). Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen (wie z.B. für Garagen, die direkt an die Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen oder es gibt einen Bebauungsplan, der diese regelt). Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Planer, bei Vorliegen eines Bebauungsplanes an das Bauamt der Stadt Altötting oder im Allgemeinen an das Landratsamt Altötting.
Brandschutz
Sollten Sie bei einem Neubau, Umbau oder einer Nutzungsänderung nicht sicher sein, ob die aktuellen Vorschriften des Brandschutzes eingehalten werden, wenden Sie sich bitte an die Genehmigungsbehörde, das Landratsamt Altötting.
Einfriedungen/Mauern/Sichtschutz
Einfriedungen /Mauern/Sichtschutz sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bayerische Bauordnung mit einer Höhe bis zu 2 Meter verfahrensfrei, d.h. sie dürfen ohne Antrag errichtet werden. Aber auch hier gibt es abweichende Regelungen. So kann z. Beispiel die Höhe in einem Bebauungsplan geregelt sein. Bitte erkundigen Sie sich vor der Errichtung einer Einfriedung im Bauamt der Stadt Altötting, was zu beachten ist.
Wichtig hierbei ist, dass Fragen bezüglich der Bepflanzung der Grundstücksgrenzen nicht im öffentlichen Baurecht beantwortet werden. Diese Fragen sind privatrechtlich zu klären. Es gibt hierzu eine Broschüre des Bayerischen Saatsministeriums der Justiz.