Ein Hund blickt in die Kamera.

Hundesteuer

Hinweise zur Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.03. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

Sie beträgt im Gemeindegebiet der Stadt Altötting für jeden Hund 50 €. Davon abweichend ist für Kampfhunde eine Steuer i. H. von 500 € zu entrichten.

Was jeder Hundehalter wissen muss

Steuerpflichtige Hunde

Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht.

Was ist bei Wohnungswechsel mit Hund zu beachten?

Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.

Was ist bei der Veräußerung des Hundes zu beachten?

Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.

Hundezeichen

Jeder steuerpflichtige Hund muss stets das für ihn gültige Hundezeichen tragen.

Anmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde

Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden.

Abmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde

Wird ein Hund während des Rechnungsjahres abgegeben, ist verstorben oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Ableben sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung ist schriftlich dem Steueramt bekanntzugeben.

Ersatzhunde

Wird an Stelle eines nachweislich verstorbenen Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als Kampfhunde, nach § 5 a der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Altötting vom 12.Dezember 2012, besteuert werden.

Nähere Informationen sind der Hundesteuersatzung der Stadt Altötting zu entnehmen.

Anordnungsstelle - Rathaus Altötting

Frau Eileen Wiesner

Kontakt
Telefon: 08671 5062-84
Adresse: Rathaus AltöttingKapellplatz 2a84503 Altötting
Bürozeiten

Mo 8:00 - 14:00 Uhr

Di, Mi 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr

Do 8:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr

Fr 8:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Anordnungswesen; Ermittlung und Verrechnung von Bauhofleistungen; Hundesteuer; Schulwesen (Gastschulverhältnisse, Mittelschulverbund, Schülerbeförderung einschl. Schulbusverträge); Mithilfe Jahresrechnung