Die Steuerstelle der Stadt Altötting ist für die Festsetzung der gemeindlichen Steuern zuständig. Die gemeindlichen Steuern sind die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Hundesteuer.
Gemeindliche Steuern
Hinweise zur Grundsteuer
Ob bebaut oder nicht – wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt Grundsteuer:
- Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft)
- Grundsteuer B (für alle übrigen Grundstücke)
Die Stadt Altötting setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt (hier das Finanzamt Burghausen) die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz beträgt in beiden Fällen 330 %.
Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. in Höhe der Gesamtsumme entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30.09. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Hinweise zur Gewerbesteuer
Steuerschuldner ist der inländisch stehende Gewerbebetrieb, nicht aber die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbetrag) erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt.
Die Erhebung der zu zahlenden Gewerbesteuer hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Auf den Steuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz an und ermittelt so die festzusetzende Gewerbesteuer. Der Hebesatz der Stadt Altötting beträgt aktuell 370%.
Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer hat jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten.