Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Altötting
Vom 19. Juli 2006
Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage
– Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2006 (GVBl S. 190), erlässt die Stadt Altötting folgende Verordnung:
§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen
(1) In der Stadt Altötting dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Fronleichnam,
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.