Tiefgaragengebührensatzung

Gebührensatzung zur Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Altötting (Tiefgaragengebührensatzung)
vom 12. Februar 2025 

 

Aufgrund Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich und Gebührenerhebung

Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung (im Sinne des § 2 der Satzung über die Benutzung der Tiefgaragen) der Tiefgaragen Am Kapellplatz, An der Hofmark und Am Forum Benutzungsgebühren (Art 8 KAG) nach Maßgabe dieser Satzung. 

 

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Der Gebührenpflicht unterliegt der tatsächliche Nutzer der Parkflächen der Tiefgaragen nach § 1 und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigter Weise abgestellt wurden. 

(2) Fahrer und Halter haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung und wird sofort zur Zahlung im Voraus fällig.

(2) Die Gebühren für das Parken sind durch Lösen eines Parkscheines an den Parkscheinautomaten zu entrichten. Die Parkscheine sind von außen leserlich im bzw. am Kraftfahrzeug anzubringen.

(3) Die Gebühren für Dauerparkausweise sind im Voraus zu entrichten. Der durch die Stadt Altötting ausgestellte Parkausweis muss von außen leserlich im bzw. am Kraftfahrzeug angebracht werden.

 

§ 4 Höhe der Parkgebühren

Die Parkgebühren für die Benutzung der Tiefgaragen Am Kapellplatz, An der Hofmark und Am Forum betragen (inkl. MwSt):

Für die Mindestdauer von 6 Minuten 0,10 €, somit 1,00 € je Stunde.

Dauerparkplätze:
In der Tiefgarage Am Kapellplatz, im 1. Untergeschoss der Tiefgarage An der Hofmark und in der Tiefgarage Am Forum betragen die Parkgebühren:

- für einen Monat pauschal76,00 €
- für ein Jahr pauschal760,00 €

 

Im 2. Untergeschoss der Tiefgarage An der Hofmark beträgt die Parkgebühr für einen Monat pauschal 30,00 €.

Die Anzahl der ausgegebenen Dauerparkausweise kann begrenzt werden. Über die Ausstellung eines Dauerparkausweises entscheidet der Erste Bürgermeister der Stadt Altötting. Durch die Ausstellung eines Dauerparkausweises entsteht kein Anspruch auf einen zugewiesenen oder besonders gekennzeichneten Parkplatz.

 

§ 5 Zeitliche Begrenzung

Das Parken in den Tiefgaragen Am Kapellplatz, An der Hofmark und Am Forum ist von Montag bis Sonntag jeweils von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr gebührenpflichtig.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Altötting vom 14. Juli 2010, zuletzt geändert am 15. Februar 2017, außer Kraft.