Sondernutzungssatzung

Satzung der Stadt Altötting über Sondernutzungen am Gemeindegrund (Sondernutzungssatzung)
vom 02. April 1993
geändert durch Satzung vom 08. April 1998
und durch Änderung der Satzung vom 15. April 2010

 

Die Stadt Altötting erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Art. 18 Abs. 2 a, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes folgende Satzung.

 

§ 1 Sondernutzung, Erlaubnispflicht

(1) Das Benützen von Gemeindegrund bedarf der Erlaubnis der Stadt, soweit es sich dabei nicht um Gemeingebrauch handelt. In gleicher Weise ist das Benützen des Luftraumes über und des Erdkörpers unter dem Gemeindegrund erlaubnispflichtig.

(2) Im Falle einer bereits erteilten Erlaubnis ist die Änderung in der Benützungsart des Gemeindegrundes ebenfalls erlaubnispflichtig.

 

§ 2 Gemeindegrund

Gemeindegrund im Sinne dieser Satzung sind Gemeindestraßen, Wege und Plätze gem. Art. 1, 2 und 46 des BayStrWG, öffentliche Anlagen und sonstige dem Gemeingebrauch dienende Flächen und deren Bestandteile.

 

§ 3 Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis wird widerruflich und schriftlich erteilt. Sie kann auf Zeit erteilt, von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(2) Durch eine aufgrund dieser Satzung erteilte Erlaubnis wird die Erlaubnis- und Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

(3) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

 

§ 4 Versagung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

1. wenn durch sie die Sicherheit des Verkehrs gefährdet würde und die Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;

2. wenn sie gegen andere rechtliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutze des Gemeindegrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Sondernutzung gebührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerruf der Erlaubnis, wenn die dort genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden.

(4) Der Benützer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung einer Gemeindestraße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.

(5) Eine Sondernutzungserlaubnis wird nicht erteilt:

1. für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen,

2. für das Lagern oder Nächtigen,

3. für das Betteln in jeder Form,

4. für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen.

 

§ 5 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Benützer des Gemeindegrundes Anlagen oder Gegenstände, die sich in Ausübung der Erlaubnis auf dem Gemeindegrund befinden unverzüglich zu beseitigen; gleichzeitig ist der frühere Zustand des Gemeindegrundes wieder herzustellen. Kommt der Verpflichtete damit in Verzug, so ist die Stadt nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Beseitigung und Wiederherstellung auf seine Kosten vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Erlaubnis nicht erteilt worden ist.

 

§ 6 Haftung

(1) Der Benützer haftet für die Verkehrssicherheit der Anlagen oder der sonstigen Gegenstände, mittels deren er die Sondernutzung ausübt. Die Stadt kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Der Benützer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

§ 7 Freihaltung von Versorgungseinrichtungen

Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Gemeindegrund nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der ungehinderte Zugang zu allen im Gemeindegrund eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen und die Sicht auf Verkehrszeichen und ähnliche Einrichtungen freigehalten wird.

 

§ 8 Sondernutzungsgebühren, Kostensatz

(1) Für die Ausübung einer Sondernutzung werden Gebühren nach der Gebührensatzung für Sondernutzungen am Gemeindegrund der Stadt Altötting (Sondernutzungsgebührensatzung) erhoben.

(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gem. Art. 66 Nr. 2 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder gegen Bedingungen oder Auflagen der Erlaubnis nach § 3 verstößt.

2. entgegen § 5 Anlagen oder Gegenstände nach Erlöschen der Erlaubnis nicht unverzüglich beseitigt und nicht den früheren Zustand der Straße wieder herstellt.

3. entgegen § 7 Anlagen oder Gegenstände so anbringt oder aufstellt, dass er ungehinderte Zugang zu im Gemeindegrund eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen behindert wird, oder die Sicht auf Verkehrszeichen und ähnliche Einrichtungen gestört wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € geahndet werden.

 

§ 10 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Anschlagsäulen und -tafeln unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung. Diesbezügliche Sondernutzungen werden mit dem Plakatierungsunternehmen ausschließlich privatrechtlich geregelt.

(2) Die Satzung gilt nicht für die Altöttinger Hofdult und den Wochenmarkt.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Satzungen über Sondernutzung am Gemeindegrund vom 20.09.1963 und die Änderungssatzung vom 06.04.1966 und vom 16.12.1974 außer Kraft.