Gebührensatzung für Sondernutzungen am Gemeindegrund der Stadt Altötting (Sondernutzungsgebührensatzung)
in der Fassung vom 13.10.2001
Die Stadt Altötting erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Art 18 Abs. 2 a, 22 a und 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes folgende Satzung.
§ 1 Gebührengegenstand
(1) Die Stadt Altötting erhebt für Sondernutzungen nach öffentlichem Recht an ihrem Gemeindegrund im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Altötting über Sondernutzungen am Gemeindegrund (Sondernutzungssatzung) Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
(1) Liegt das Anbringen oder Aufstellen von Anlagen oder Gegenständen überwiegend im Öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.
(2) Von der Gebührenpflicht sind allgemein befreit:
1. bei einer Anbringung in einer Höhe von 3,00 m oder weniger über dem Gehweg Flachschilder, Leuchtschriften, Massivschriften, Auslagen, Schaukästen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen, die weniger als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen;
2. bei einer Anbringung in einer Höhe von 3,00 m über dem Gehweg Flachschilder, Leuchtschriften, Massivschriften oder ähnliche Einrichtungen;
3. Vor- und Überdächer, oder vor der Baulinie stehende Pfeiler, wenn sie höher als 3,00 m über dem Gehsteig sind und von der Baulinie ab nicht mehr als 2,00 m in den Verkehrsraum regen.
(3) Die allgemeine Gebührenbefreiung schließt die nach § 1 der Sondernutzungssatzung erforderliche Genehmigungspflicht nicht aus.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist derjenige, dem die Erlaubnis erteilt worden ist, oder wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt. Schuldner der Gebühr ist auch der Eigentümer eines Grundstücks oder an seiner Stelle der Erbbauberechtigte, wenn der Gegenstand, mit dem die Sondernutzung ausgeübt wird, fest mit dem Grundstück oder mit einem Gebäude auf dem Grundstück verbunden ist.
(2) Wird die Erlaubnis mehreren Personen erteilt oder üben mehrere Personen eine Sondernutzung ohne Erlaubnis aus, so haften diese als Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1Satz 2 haftet auch der Eigentümer eines Grundstücke oder an seiner Stelle der Erbbauberechtigte gesamtschuldnerisch.
§ 4 Gebührensätze
Die Sondernutzungsgebühren betragen
I. für Sondernutzungen auf unbestimmte Zeit: |
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1. für Reklameschilder, Leuchtschriften, Massivschriften, Schaukästen, Auslagen, Schaufenster, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nach § 2 Abs. 2 nichtgebührenfrei sind, |
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je 1/4 qm Ansichtsfläche, jährlich | Euro 3,00 |
2. für Markisen je lfd. Meter Straßenfrontlänge, jährlich | Euro 2,00 |
3. für Überbauungen und Unterkellerungen, jährlich | von Euro 10,00 bis Euro 250,00 |
4. für Heizöltanks, jährlich | von Euro 10,00 € bis Euro 150,00 |
II. für Sondernutzungen von vorübergehender Dauer: |
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1. für Baueinfänge, Bauzäune, Baugerüste, Bauhütten, für die Lagerung von Baumaterial, Bauschutt, des Abstellen von Baumaschinen und dgl., je qm, wöchentlich | Euro 0,50 |
2. für das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gastwirtschaften und Cafés, je qm und Saison | Euro 10,00 |
3. für das Aufstellen von Obststeigen und anderen beweglichen Einrichtungen, die der Ausstellung oder dem Anpreisen von Waren dienen, je qm der in Anspruch genommenen Grundfläche und Saison | Euro 10,00 |
Die Mindestgebühr pro Sondernutzung beträgt | Euro 10,00 |
§ 5 Gebührenfestsetzung
(1) Soweit der Gebührentarif einen Rahmen festlegt, setzt die Stadt die Gebühren unter Berücksichtigung des Maßes der Benützung des Gemeindegrundes fest. Bei der Bemessung kann auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.
(2) Wird die Gebühr nach der Größe der beanspruchten Fläche oder Länge von Anlagen oder Gegenständen bemessen, so werden Bruchteile der im Gebührentarif angegebenen Maßeinheiten voll gerechnet.
(3) Bei jährlichen Gebühren wird bei Beginn der Sondernutzung für jeden Monat 1/12 der Gebühr erhoben, wobei ein angebrochener Monat als voller Monat gerechnet wird.
§ 6 Abmeldung, Erlöschen der Erlaubnis
(1) Wird von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so besteht die Gebührenpflicht bis zum Erlöschen der Erlaubnis weiter.
(2) Erlischt die Erlaubnis während des Laufes einer Zeiteinheit, so werden für diese Zeiteinheit keine Gebühren erstattet.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung.
(2) Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
(3) Die Gebühr wird bei vorübergehenden Sondernutzungen mit Zustellung des Gebührenbescheides, im Übrigen eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.