§ 1 Allgemeine Grundsätze
§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger
§ 3 Goldener Ehrenring der Stadt Altötting
§ 4 Goldene Ehrenbrosche - Goldene Ehrennadel
§ 5 Bürgermedaille
§ 6 Sportlerehrungen
§ 7 Vorschlagsrecht und Beschlussfassung
§ 8 Einladung zu besonderen Veranstaltungen
§ 9 Verleihung
§ 10 Eigentum
§ 11 Widerruf von Auszeichnungen
§ 12 Inkrafttreten
vom 11. März 2021
Die Stadt Altötting erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBI. S. 350) folgende Satzung:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Stadt Altötting ehrt Personen, die sich auf den Gebieten des öffentlichen Lebens, der Kunst, der Kultur, der Wissenschaft, des Sozialwesens, der Umwelt, der Politik, der Heimatpflege, der Jugendbetreuung, der Religion, des Sportes oder bei Hilfsorganisationen besonders eingesetzt haben.
(2) Der Auszuzeichnende muss nach seinem allgemeinen Verhalten einer Ehrung würdig sein.
(3) Ein Anspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
§ 2 Ernennung zum Ehrenbürger
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Stadt Altötting besonders herausragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Altötting verleiht.
(2) Uber die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) in feierlicher Form ausgehändigt. Der Ehrenbürger soll sich in das Goldene Buch der Stadt Altötting eintragen.
§ 3 Goldener Ehrenring der Stadt Altötting
(1) Die Stadt Altötting verleiht an Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und das Ansehen der Stadt hervorragend verdient gemacht haben, den Goldenen Ehrenring der Stadt Altötting. Mit dem Ehrenring wird eine Urkunde (Ehrenbrief) als Besitzzeugnis ausgehändigt.
(2) Der Ehrenring ist aus 14-karätigem Gold und trägt das Wappen der Stadt Altötting. Im Buchstabenkranz ist die Inschrift „Stadt Altötting“ angebracht. Der Ehrenring darf nur vom Inhaber des Besitzzeugnisses getragen werden.
§ 4 Goldene Ehrenbrosche - Goldene Ehrennadel
(1) Die Stadt Altötting stiftet ferner eine Goldene Ehrenbrosche bzw. eine Goldene Ehrennadel. Die Ehrenbrosche wird an Damen und die Ehrennadel an Herren verliehen, die sich um das Gemeinwohl und das Ansehen der Stadt besonders verdient gemacht haben, oder an ehrenamtlich tätige Personen, die eine außergewöhnliche und verantwortungsvolle oder auch sehr arbeitsintensive Tätigkeit in einem Altöttinger Verein wahrgenommen haben.
§ 5 Bürgermedaille
(1) Die Stadt Altötting stiftet eine Bürgermedaille an Personen, die sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl in der Stadt Altötting eingesetzt haben. Mit der Bürgermedaille wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt.
§ 6 Sportlerehrungen
(1) Die Stadt Altötting erlässt für die Ehrungen von Sportlern gesonderte Richtlinien.
§ 7 Vorschlagsrecht und Beschlussfassung
(1) Der Erste Bürgermeister und die Stadtratsmitglieder können für diese Ehrungen geeignete Persönlichkeiten Vorschlägen. Die Vorschläge sind eingehend zu begründen. Vereine und Organisationen können vertrauliche Anregungen geben.
(2) Über die Ehrungen beschließt der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Alle Auszeichnungen können jeweils nur einmal an die gleiche Person verliehen werden. Verschiedene Auszeichnungen können nacheinander an die gleiche Person verliehen werden.
(4) Die zu ehrenden Personen müssen keine Gemeindeangehörigen der Stadt Altötting sein.
§ 8 Einladung zu besonderen Veranstaltungen
(1) Ehrenbürger und Träger des Goldenen Ehrenrings sind zu besonderen festlichen Veranstaltungen der Stadt Altötting einzuladen.
§ 9 Verleihung
(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und des Goldenen Rings erfolgt in der Regel durch den Ersten Bürgermeister im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates.
(2) Die Ehrenbrosche bzw. Ehrennadel soll bei einem besonderen Anlass im feierlichen Rahmen überreicht werden.
(3) Die Bürgermedaille wird in der Regel in einer Bürgerversammlung, bei feierlichen Vereinsveranstaltungen, in Jahreshauptversammlungen oder bei anderen feierlichen Anlässen überreicht.
§ 10 Eigentum
(1) Verliehene Ehrenringe oder Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Die jeweilige Auszeichnung darf nur vom Inhaber der Urkunde getragen werden. Auszeichnungen und Urkunden verbleiben als Andenken im Besitz der Erben.
§ 11 Widerruf von Auszeichnungen
(1) Ausgesprochene Auszeichnungen können wegen unwürdigen Verhaltens des/der Geehrten widerrufen werden; Art. 16 Abs. 2 GO gilt entsprechend.
(2) Der Ehrenring, die Ehrenbrosche, die Ehrennadel oder die Bürgermedaille und die dazu gehörigen Urkunden, sowie die Urkunde über die Ehrenbürgerschaft (Ehrenbürgerbrief) sind in diesem Falle an die Stadt Altötting zurückzugeben.
(3) Der Beschluss des Widerrufs bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.10.1975 zuletzt geändert am 23.10.2019, außer Kraft.