Verordnung der Stadt Altötting zur Regelung der Ordnung auf dem Kapellplatz und auf den Straßen und Plätzen rund um den Kapellplatz (Kapellplatzverordnung)
vom 11. Dezember 2014
Aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 14 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG), Art. 18 Abs. 1 LStVG, Art. 51 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 16 LStVG und Art. 29 Abs. 1 LStVG erlässt die Stadt Altötting folgende Verordnung:
§ 1 Inhalt der Verordnung
Der Kapellplatz sowie die unmittelbar angrenzenden Plätze sind das Zentrum der Altöttinger Marienwallfahrt und dienen daher in besonderem Maße der Religionsausübung. Diese Plätze werden von Pilgern und von Altöttinger Bürgern verstärkt aufgesucht und sind dadurch auch repräsentativ für Altötting. Der Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Schutz der Einrichtungen auf diesen Plätzen muss im Interesse des Ansehens der Stadt gewährleistet werden. Zu diesem Zweck und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit und der öffentlichen Einrichtungen erlässt die Stadt Altötting diese Verordnung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Verordnung gelten auf den im beigefügten Lageplan abgegrenzten Bereich des gesamten Kapellplatzes, des Kapuzinerberges und des Bruder Konrad-Platzes, des hochgelegenen Teils des Tillyplatzes, der Kreuzweganlage, des Ebererberges, des Eisengreinplatzes sowie auf den Verbindungsstraßen zwischen dem Kapellplatz und den genannten Anlagen.
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Störung der Religionsausübung
(1) Geräuschvolle öffentliche und nichtöffentliche Vergnügungen im Freien und in nicht geschlossenen Räumen sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten sind in dem in § 2 abgegrenzten Bereich verboten, wenn dadurch andere bei der Religionsausübung gestört werden.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten nicht für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen die von der Stadt Altötting festgesetzt bzw. genehmigt werden.
(3) Für Veranstaltungen, deren Durchführung im besonderen öffentlichen Interesse liegen, können auf Antrag durch die Stadt Altötting Ausnahmen bewilligt werden.
§ 4 Anleinpflicht von großen Hunden
(1) In dem in § 2 abgegrenzten Bereich ist das freie Umherlaufenlassen von großen Hunden und Kampfhunden verboten. Diese Hunde sind in diesem Bereich stets an einer reißfesten Leine, die nicht länger als zwei Meter ist, zu führen.
(2) Große Hunde im Sinne von Abs. 1 sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.
(3) Diese Regelungen nach Absatz 1 gelten nicht für
1. Blindenführerhunde,
2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
3. Hunde, die als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind und die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben sowie
4. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 5 Verteilung von Flugblättern und Flugschriften
(1) Das Verteilen von Flugblättern, Flugschriften, Handzetteln usw. als Werbematerial und Werbeschriften ist zum Schutze der Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit untersagt.
(2) Die Stadt Altötting kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Reinhaltung
(1) Es ist untersagt, die in § 2 abgegrenzten Bereiche über das übliche Maß hinaus zu verunreinigen, insbesondere
1. Abfälle aller Art, wie Papier, Obst- und Speisereste oder Ähnliches wegzuwerfen,
2. die öffentlichen Straßen und Plätze durch Hunde verunreinigen zu lassen.
(2) Das Füttern von Tauben ist zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit verboten.
(3) Werden durch nach den Abs. 1 und 2 verbotene Handlungen oder Unterlassungen Gehsteige, Plätze und Fahrbahnen verunreinigt, so ist der Verursacher gemäß Art. 16 BayStrWG verpflichtet, die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann er zum Ersatz der Kosten der Reinigung herangezogen werden.
§ 7 Verkaufsanlagen
(1) Es ist untersagt, auf den in § 2 abgegrenzten Bereich, außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, fliegende Verkaufsanlagen aufzustellen, insbesondere dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die von der Stadt Altötting festgesetzt bzw. genehmigt werden.
(3) Für Veranstaltungen, deren Durchführung im besonderen öffentlichen Interesse liegen, können auf Antrag durch die Stadt Altötting Ausnahmen bewilligt werden.
§ 8 Konkurrenzregelungen
(1) Die Vorschriften des BayStrWG und der Straßenverkehrsordnung sowie andere Bestimmungen des Ortsrechts werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Vergnügungen in der dort bezeichneten Art veranstaltet.
(2) Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot in § 3 Abs. 1 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- oder wiedergabegeräten andere bei der Religionsausübung stört.
(3) Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 große Hunde frei umherlaufen läßt oder eine unzureichende Leine verwendet.
(4) Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 Flugblätter, Flugschriften, Handzettel, usw. verteilt;
2. entgegen § 6 Abs. 1 die in § 2 genannten Straßen und Plätze über das übliche Maß hinaus verunreinigt (Art. 16 BayStrWG), insbesondere wer
a) Abfälle aller Art wie Papier, Obst- und Speisereste oder Ähnliches wegwirft;
b) die öffentlichen Straßen und Plätze durch Hunde verunreinigen läßt;
c) die öffentlichen Straßen und Plätze durch Verstreuen von Taubenfutter verunreinigt.
(5) Nach Art. 29 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 7 vorsätzlich oder fahrlässig fliegende Verkaufsanlagen aufstellt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Juli 1995 außer Kraft.