Grüngutsatzung

Satzung über die Entsorgung von Grüngut in der Stadt Altötting

 

Aufgrund des Art . 5 Abs. 1 und des Art . 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetztes (BayAbfG) in Verbindung mit Art . 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Altötting zur Übertragung der Kompostierung auf die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Altötting erläßt die Stadt Altötting folgende

 

Satzung:

 

§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Eigenkompostierung

1. Grüngut im Sinne dieser Satzung sind Gartenabfälle, Rasen-, Baum- und Strauchschnitt.

2. Grüngutentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Annahme und das Entsorgen von Grüngut (wie in Abs. 1 definiert).

3. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet , auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinnes des Grundbuchrechts handelt . Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

4. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 2 Eigenkompostierung

Grüngut soll vorrangig auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden.

 

§ 3 Grüngutentsorgung durch die Stadt Altötting

(1) Die Stadt Altötting entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung das in ihrem Gebiet anfallende und im örtlichen Wertstoffhof angelieferte Grüngut.

(2) Grüngut darf nur in den im Rathaus der Stadt Altötting erhältlichen Normsäcken angeliefert werden. Die Annahmegebühr wird in Form einer im Rathaus erhältlichen Wertmarke entrichtet.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich die Stadt Altötting Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

 

§ 4 Ausnahmen von der Grüngutentsorgung durch die Stadt Altötting

(1) Von der Grüngutentsorgung durch die Stadt Altötting ist das Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen.

(2) Von der Grüngutentsorgung durch die Stadt Altötting ist das Grüngut aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau ausgeschlossen.

 

§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Altötting sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Grüngutentsorgungseinrichtung der Stadt Altötting zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Grüngut nach Maßgabe des § 8 der öffentlichen Grüngutentsorgungseinrichtung der Stadt Altötting zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Grüngut anfällt, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Grüngutentsorgungseinrichtung zuzuführen.

 

§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang

(1) Wird das Grüngut nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert oder nicht auf andere Art und Weise durch Anlieferung an eine Kompostieranlage oder eine andere Grüngutentsorgungseinrichtung ordnungsgemäß entsorgt, sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Grüngutentsorgungseinrichtung der Stadt Altötting anzuschießen (Anschlusszwang).

(2) Wird das Grüngut nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert oder nicht auf andere Art und Weise durch die Anlieferung an eine Kompostieranlage oder eine andere Grüngutentsorgungseinrichtung ordnungsgemäß entsorgt, haben die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Grüngut entsprechend § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) nach Maßgabe des § 8 der öffentlichen Grüngutentsorgungseinrichtung der Stadt Altötting zu überlassen (Überlassungszwang).

(3) Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Grüngut anfällt, ist dieses vom Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise nach den Vorschriften des KrW/AbfG und den Vorschriften des BayAbfG zu entsorgen.

 

§ 7 Eigentumsübergang

Wird Grüngut durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu der Grüngutentsorgungsanlage der Stadt Altötting gebracht, so geht das Grüngut mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Altötting über. Im Grüngut gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

§ 8 Anlieferung von Grüngut

(1) Das Grüngut wird vom Besitzer selbst oder durch Beauftragte in den Wertstoffhof der Stadt Altötting gebracht und nach Abgabe der Wertmarke in den aufgestellten Container entleert. Die Stadt Altötting informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Öffnungszeiten des Wertstoffhofes.

(2) Für die Anlieferung dürfen nur die im Rathaus der Stadt Altötting zu erwerbenden Normsäcke verwendet werden.

(3) Das im örtlichen Wertstoffhof angelieferte Grüngut wird durch die Stadt Altötting einer Kompostieranlage zugeführt.

 

§ 9 Sonderaktionen

(1) Im Januar eines jeden Jahres organisiert die Stadt Altötting eine Abhol- bzw. Entsorgungsaktion für Christbäume. Die hierfür anfallenden Kosten müssen dem Abholer vom Anlieferer der Christbäume erstattet werden. Die Stadt Altötting veröffentlicht jeweils den Zeitraum und die Bedingungen der Christbaumaktion in der Tagespresse.

(2) Für die Sonderaktionen gilt weder das Anschluss- und Überlassungsrecht gem. § 5 dieser Satzung noch der Anschluss- und Überlassungszwang gem. § 6 dieser Satzung. Es handelt sich bei den Sonderaktionen lediglich um von der Stadt Altötting organisierte Aktionen, um die Altöttinger Privathaushalte zu unterstützen.

Geändert durch Änderungssatzung vom 22.10.2004.

 

§ 10 Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen an den Anschlagtafeln der Stadt Altötting. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden.

 

§ 11 Gebühren

Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Entsorgungsreinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße von bis zu 2.500 € belegt werden, wer

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt,

2. gegen die Vorschriften des § 8 dieser Satzung verstößt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 Abs. 1 KrW/AbfG, bleiben unberührt.

 

§ 13 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Die Stadt Altötting kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.10.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grüngut in der Stadt Altötting vom 26.11.1992 außer Kraft.