Die Stadt Altötting erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und auf Grund von Art. 20 Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu ersetzen (vgl. § 6).
(3) Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts für bestehende Rechte Dritter (Urheber-/Nutzungsrechte) neben der Benutzungsgebühr bleibt unberührt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr; Vorschüsse
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen des Stadtarchivs (Beginn der Benutzung).
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden des Stadtarchivs.
(3) Das Stadtarchiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihr Tätigwerden von der Bezahlung des Vorschusses abhängig machen.
II. Gebühren und Auslagen
§ 4 Gebühren
(1) Allgemeine Gebühren
Die Gebühren für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte, das Erstellen von schriftlichen Gutachten und sonstigen fachspezifischen Äußerungen und Tätigkeiten betragen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand bei Beanspruchung der Verwaltungskraft 15,00 Euro
(2) Gebühren für die Herstellung von Kopien
Für Schwarz-Weiß-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite erhoben:
DIN A4 (Normalpapier): 0,75 Euro
DIN A3 (Normalpapier): 1,50 Euro
aus Plänen oder Karten: 3,00 Euro
Für Farb-Kopien wird jeweils die doppelte Schwarz-Weiß Gebühr erhoben.
(3) Gebühren für die Herstellung von Digitalscans
1. Die Gebühren für die Herstellung von digitalen Bilddateien (Auflösung 300 dpi) betragen jeweils pro Scan
bei Vorlagenformat DIN A4 1,00 Euro
bei Vorlagenformat DIN A3 2,00 Euro
2. Für einen Ausschnitt-Scan aus der Originalquelle und für eine höhere Auflösung sind jeweils pro Scan zusätzlich 3,00 Euro zu entrichten.
(4) Mindestgebühr
Bei Gebühren nach § 4 Abs. 2 und 3 beträgt die Mindestgebühr je Gebührenbescheid, ausgenommen Barzahlung 5,00 Euro
§ 5 Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach § 4 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme
1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,
2. durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht,
3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben und
4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung, die ohne Hinzuziehung von Archivalien erledigt werden können.
(2) Auf eine Gebührenerhebung nach § 4 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im Interesse der Stadt liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung.
(3) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen und von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für bestehende Rechte Dritter (vgl. § 1 Abs. 3).
§ 6 Auslagen
Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben
1. die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen im Inland,
2. die Kosten für besondere Aufwendungen (z. B. für Verpackung),
3. die für Fremdfirmen und externe Dienstleister verauslagten Beträge.
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.