Friedhofsgebührensatzung

Satzung der Stadt Altötting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)

Vom 10. Dezember 2020

Die Stadt Altötting erläßt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1)    Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)    Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabgebühren (§ 3),
b)    Bestattungsgebühren (§ 4),
c)    sonstige Gebühren (§ 5).

§ 2 Gebührenschuldner

(1)    Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)    Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(4)    Übersteigt die Ruhefrist die Dauer des Grabnutzungsrechts, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5)    Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 3 Gebühren ab 01.01.2021

             
   

1920

1956

ca. 1960

ca. 1965

1982

(1) Grabplatzgebühren

 

Friedhof A

Friedhof B

Friedhof C

Friedhof D

Parkfriedhof

   

 

 

 

 

 

Gebühr in Euro qm/Jahr

   48,75 €

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

Nutzungszeit

 

15 Jahre

15 Jahre

15 Jahre

15 Jahre

15 Jahre

   

 

 

 

 

 

 

Platzgebühr qm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Akardengräber

6,50

4.752,69

 

 

 

 

jährlich

 

316,85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Grüfte

5,20

 

 

 

3.802,15

 

 

 

 

 

 

253,48

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Grüfte, Wand- und Doppelgräber

2,55

 

 

1.864,52

1.864,52

 

 

 

 

 

124,30

124,30

 

 

 

 

 

 

 

 

  4. Sammelgruft                                      Sarg

1,65

 

 

 

804,30

 

(10 J. Miete und Platzgebühr)                  Urne

0,85

 

 

 

414,34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Wandgräber

5,00

 

3.655,92

 

 

 

 

 

 

243,73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Doppelgräber

1,95

1.425,81

1.425,81

1.425,81

1.425,81

 

 

 

95,05

95,05

95,05

95,05

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Doppelgräber

2,90

 

 

 

 

2.120,43

 

 

 

 

 

 

141,36

 

 

 

 

 

 

 

8. Einzelgräber

1,20

877,42

877,42

877,42

877,42

 

 

 

58,49

58,49

58,49

58,49

 

 

1,36

 

 

 

994,41

 

 

 

 

 

 

66,29

 

9. Einzelgräber

1,45

 

 

 

 

1.060,22

 

 

 

 

 

 

70,68

 

 

 

 

 

 

 

10. Kinderreihengräber (1/2 Gebühr/qm)

 

121,86

 

 

 

 

 

 

24,37

 

 

 

 

 

 

5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Sondergräber

 

48,75

48,75

48,75

48,75

48,75

 

 

je qm / Jahr

je qm / Jahr

je qm / Jahr

je qm / Jahr

je qm / Jahr

 

 

 

 

 

 

 

12. Urnengräber

0,85

207,17

 

 

 

621,51

 

 

41,43

 

 

 

41,43

 

 

5 Jahre

 

 

 

15 Jahre


 
§ 4 Bestattungsgebühren

(1)    Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

bei Personen über 6 Jahren    180,00 €
bei Personen bis 6 Jahren und Urnen    80,00 €

(2)    Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes mit Bestattung beträgt:

a)    bei Personen über 6 Jahren
Bestattung in der Erde    200,00 €
Bestattung in Grüften die mit Erde bedeckt sind    98,00 €
Bestattungen in sonstigen Grüften    75,00 €
4 Leichenträger    105,00 €

b)    bei Personen bis 6 Jahren und Urnen
Bestattung in der Erde    82,00 €
Bestattung in Grüften die mit Erde bedeckt sind    35,00 €
Bestattungen in sonstigen Grüften    25,00 €
1 Leichenträger    35,00 €

 

§ 5 Sonstige Gebühren

(1)    Die Gebühr für sonstige Dienstleistungen beträgt je Arbeitsstunde und Mann 48,00 €.

(2)    Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabdenkmals beträgt 20 €.

(3)    Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der erworbenen Berechtigung oder erbrachten Leistung der Stadt Altötting bzw. des von ihr beauftragten Bestattungsinstituts.

(2)    Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altötting vom 14. Dezember 2017 außer Kraft.