Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Altötting (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 15. Dezember 1999
geändert durch Satzungen vom 11. Mai 2007, 11. Dezember 2008, 21. Januar 2010, 17. Januar 2012
und durch Änderung der Satzung vom 17. September 2014
vom 16. Dezember 1999
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erläßt die Stadt Altötting folgende Satzung:
Erster Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Stadteinwohner betreibt die Stadt Altötting als eine öffentliche Einrichtung die Friedhöfe A, B, C, D und den Parkfriedhof mit den einzelnen Grabstätten und die dortigen städtischen Leichenhäuser.
§2 Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
1. der verstorbenen Stadteinwohner,
2. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Das Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen –nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)-
1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).
§ 6 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
1. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Kloster, Ordensniederlassung u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist oder
2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
§ 7 Leichentransport, Leichenperson, Leichenträger
(1) Der Transport der Leichen darf nur mittels eines Leichenwagens eines anerkannten Leichentransportunternehmens erfolgen.
(2) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen darf nur von behördlich angemeldeten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
(3) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen dürfen nur von behördlich angemeldeten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
(4) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller vertraglich vereinbarten Aufgaben des Friedhofsbetriebs obliegt dem von der Stadt bestellten Bestattungsunternehmen.
§ 8 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 9 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Weitergehende Öffnungszeiten werden durch die Friedhofsverwaltung bekanntgegeben.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 10 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) In den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde und Diensthunde der Polizei),
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern oder Inlineskatern, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge, zu befahren,
3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
5. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
8. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
9. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 11 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und den Bediensteten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 10 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Der Benutzer hat die Beseitigung der Fahrspur unverzüglich selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.
(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Das von der Stadt Altötting beauftragte Bestattungsunternehmen ist verpflichtet, das beim Aushub einer Grabstätte überschüssige Abräummaterial sowie dabei auftretende Fundamentteile in die dafür vorgesehene Sammeleinrichtung zu verbringen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1, 2 und Abs. 5 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
Zweiter Teil
Abschnitt 1
Die einzelnen Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-(Belegungs-) Plänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. Die Belegungspläne sind Bestandteile dieser Satzung. In ihnen sind die einzelnen Friedhöfe in Abteilungen eingeteilt.
§ 13 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
1. Arkadengräber,
2. Grüfte,
3. Wandgräber,
4. Doppel- und Mehrfachgräber,
5. Einzelgräber,
6. Urnengräber.
§ 14 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen wird wie folgt festgelegt:
Friedhof A, B, C, D, Parkfriedhof | 15 Jahre |
Gemeinschaftsgruft Friedhof D | 10 Jahre |
Urnengräber im Friedhof A | 5 Jahre |
§ 15 Rechte an Grabstellen
(1) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 14) begründet und die Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(5) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgelegt:
Friedhof A, B, C, D, Parkfriedhof | 15 Jahre |
Gemeinschaftsgruft Friedhof D | 10 Jahre |
Urnengräber im Friedhof A | 5 Jahre |
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde entsprechend umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht ist der Stadt schriftlich zu erklären.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.
(9) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätze bemißt, verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung richtet sich nach der jeweiligen Ruhezeit.
(10)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(11)Nach Aufgabe des Nutzungsrechts kann durch die Friedhofsverwaltung über das Grab anderweitig verfügt werden.
(12) (aufgehoben)
(13)Die Ausgrabung von Gebeinen und Gebeinsresten sowie Urnen ist bei Aufgabe des Nutzungsrechts nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers gestattet. Nach Erwerb des Nutzungsrechts an Grüften kann der Nutzungsberechtigte mit Genehmigung des Friedhofsträgers die Versenkung der in der Gruft vorhandenen Gebeine und Urnen unter den Gruftboden veranlassen. Die Kosten für die Graböffnung und Schließung sowie für die Versenkung der Gebeine und Urnen hat der Erwerber des Nutzungsrechts zu tragen.
§ 16 Urnengrabstätten
Urnen dürfen beigesetzt werden in
1. Einzelgräbern,
2. Doppelgräbern,
3. Urnengrabstätten,
4. Arkadengräbern,
5. Urnenwänden.
§ 16 a Urnenwand
(1) In den Urnennischen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Verschlussplatten sind Eigentum der Stadt Altötting und werden von dieser in einheitlicher Farbe beschriftet. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Stadt Altötting. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Bildwerke (ausgenommen aufgeklebte maximal 9 cm große Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen) oder Ähnliches aufzustellen oder an den Wänden oder Nischen Kränze, Kerzen, Blumen oder Ähnliches anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an der dafür vorgesehenen Ablagekonsole ohne besondere Gefäße (z.B. Vasen) niedergelegt werden.
(4) Die Stadt Altötting ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Vasen usw. oder nicht mehr frischen oder künstlichen Blumenschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
§ 17 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel einschließlich der Einfassungen folgende Ausmaße:
Einzelgräber: | Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m, |
Doppelgräber: | Länge: 1,50 m, Breite: 1,30 m, |
Urnengräber: | Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m. |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte soll 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Heckeneinpflanzungen einzelner Grabstätten sind nur dort gestattet, wo sie im Friedhofsplan vorgesehen sind.
(3) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabhügel dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nur erlaubt bis zum Anbringen der Einfassung.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt –ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.
Abschnitt 2
Die Grabmale
§ 19 Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für die Grabmale entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und Farbe, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
2. die Angabe über die Schriftverteilung.
(3) Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(4) Nicht gestattet ist in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck. Einfassungen der Grabbeete aus Betonfertigteilen oder Flaschen sind nicht zulässig. Auf jedem Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche in Höhe von 40 cm der Name der Firma, die Nummer der Abteilung und des Grabes in unauffälliger Weise einzugravieren.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(6) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von baulichen Anlagen nach Absatz 1 entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen.
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist –unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften-so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Stehende Grabmale für Erdbestattungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Dieses Höchstmaß gilt nicht für die Arkadengräber. Für Schmiedekreuze können im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen werden.
(3) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Grabdenkmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Nicht gestattet sind:
1. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
2. das Anbringen von Einfassungen mit anderen Ausmaßen als in § 17 Abs. 1 festgelegt.
3. Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante gemessen.
§ 22 Gestaltungsvorschriften für den Friedhof D
Der Friedhof D ist in drei Abteilungen aufgeteilt. Die Grabmale in den Abteilungen 2 und 3 des Friedhofs D unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur helle Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale und Grabeinfassungen müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen außer Blei nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
d) Grabbeete dürfen nur eine ebenerdige Umrandung haben.
e) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Holz, Beton, Kunststein, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold und Silber und andere Metalle als Blei und Farben.
g) Es sind nur stehende Grabmale zulässig; die Mindeststärke der Grabmale beträgt 18 cm.
h) Die Abdeckung des Grabbeetes mit einer Platte ist nicht zulässig.
§ 23 Größe der Gräber auf dem Friedhof D
(1) Auf dem Friedhof D dürfen Grabdenkmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
|
| Höhe | Mindesthöhe | Breite |
a) Abteilung 1 | Erd- und Wandgräber | 150 cm | 140 cm | 150 cm |
b) Abteilung 1 | einstellige Grabstätten | 120 cm | 100 cm | 80 cm |
c) Abteilung 1 | zweistellige Grabstätten | 120 cm | 100 cm | 130 cm |
d) Abteilung 2 | einstellige Grabstätten | 160 cm | 150 cm | 80 cm |
e) Abteilung 3 | zweistellige Grabstätten | 160 cm | 150 cm | 130 cm |
f) Abteilung 3 | freistehende Grüfte | 160 cm | 150 cm | 130 cm |
g) Abteilung 3 | Wandgrüfte | Nische aus- u. verkleiden |
(2) Grabeinfassungen und Grabumrandungen müssen folgende Außenmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) aufweisen:
|
| Länge | Breite |
a) Abteilung 1 | Erd- und Wandgräber | 170 cm | 150 cm |
b) Abteilung 1 | einstellige Grabstätten | 150 cm | 80 cm |
c) Abteilung 1 | zweistellige Grabstätten | 150 cm | 130 cm |
d) Abteilung 2 | einstellige Grabstätten | 170 cm | 80 cm |
e) Abteilung 3 | zweistellige Grabstätten | 170 cm | 150 cm |
f) Abteilung 3 | freistehende Grüfte | 170 cm | 150 cm |
g) Abteilung 3 | Wandgrüfte | 260 cm | 200 cm |
Die Grabumrandungen aus Naturstein der Buchstaben d), e) und f) dürfen an der sichtbaren Oberfläche höchstens 6 cm dick sein und müssen ebenerdig mit dem Rasenboden verlegt werden.
§ 24 Gestaltungsvorschriften für den Parkfriedhof
(1) Der Parkfriedhof ist in acht Abteilungen aufgeteilt. Die Grabmale in allen Abteilungen mit Ausnahme der Abteilungen 5 b und 7 des Parkfriedhofs unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
(2) Die Höchstmaße und Mindeststärken sowie die zulässigen Werkstoffe der Grabmäler werden im Belegungsplan durch Einzelanordnung festgelegt.
(3) Für die Grabmäler sind folgende Materialien zugelassen:
1. Naturstein: alle Kalksteine, Sandstein, Tuff, Travertin und Hartgestein sowie andere Natursteine, die den aufgeführten hinsichtlich Struktur und Farbe ähnlich sind;
2. Schmiedeeisen, Schmiedebronze und Bronzeguß.
(4) Für die Gestaltung von Stein- und Eisengrabmälern gelten folgende Bestimmungen:
1. Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material mindestens 18 cm bzw. 25 cm stark hergestellt werden.
2. Sockel sind nicht zulässig.
3. Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein; zulässige Bearbeitungsmethoden: spitzen, stocken/ beilen, scharrieren, riffeln - frei vom Hieb; polierte Steine sind nicht zulässig.
4. Verzierungen und Zutaten aus einem anderen Material als dem des Grabsteins sind nicht zulässig.
5. Grabplatten sind außer in Abteilung I (Urnengrabanlage) nicht zulässig.
6. Eisenkreuze können mit unauffälligen Farben ganz oder teilweise gefaßt werden.
7. Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut gestaltet sein und nicht in aufdringlichen Farben, insbesondere nicht in Gold und Silber, ausgeführt werden; serienmäßig hergestellte Metallschrift und Symbole dürfen nicht verwendet werden. Die Schrift kann graviert, erhaben, in der Fläche erhaben, graviert und mit Blei ausgeschlagen ausgeführt werden. Die gravierten Buchstaben können mit einer unauffälligen Steinfarbe gefaßt werden.
(5) Die Stadt kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird. Bei der Errichtung von Grabmälern sind insbesondere nicht zugelassen:
1. farbauffällige sowie grellweiße und -schwarze oder annähernd schwarze Steine;
2. liegende Steine in Verbindung mit stehenden Grabmälern,
3. Spaltfelsen, Beton, Kunststeine, Kunststoffe, Glasplatten und Mosaiken, Keramiken, Porzellan, Holz und Anstriche.
(6) Grabeinfassungen sind zulässig. Die Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 5 cm über dem Niveau der Rasenfläche sein.
(7) Die Denkmäler für die Urnengrabstätten unterliegen in Gestaltung und Material denselben Bestimmungen wie die Denkmäler für Körperbestattungsgräber. Fundamente sind nicht erforderlich; es muß jedoch eine Betonunterlagsplatte in den Maßen 60/40/8 cm bei den stehenden Denkmälern eingebracht werden. Die Denkmäler sind zu verdübeln.
§ 25 Standsicherheit, Unterhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, welche auf mangelhafte Unterhaltung von Grabdenkmälern zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden.
(5) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen (insbesondere die Arkadengräber auf dem Friedhof A), stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Die Stadt Altötting hat das Recht im Einzelfall die fachliche Stellungnahme der zuständigen Denkmalschutzbehörden und Denkmalpflegebehörden einzuholen.
(6) Vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen nach Ablauf von drei Monaten entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Dritter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Die Bestattung wird durch das Personal des von der Stadt beauftragten Bestattungsinstitutes durchgeführt.
(2) Jede Bestattung ist unverzüglich bei diesem Bestattungsinstitut anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Urnenbestattung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Bestellung eines Grabes muß mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(4) Die Leiche ist innerhalb der in den §§ 9, 10 der Bestattungsverordnung bestimmten Fristen zu bestatten oder wenn sie überführt werden soll, auf den Weg zu bringen. Wird eine Leiche nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt, ordnet die Friedhofsverwaltung die Beisetzung des Verstorbenen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Gemeinschaftsgruft an.
§ 27 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Die Zustimmung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(4) Alle Umbettungen dürfen nur von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Vierter Teil
Gebühren und gemeinsame Bestimmungen
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Stadt berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 9),
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 10),
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 11),
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 26 Abs. 1),
5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§27),
6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet (§ 19) oder wesentlich verändert oder diese entgegen § 25 Abs. 6 entfernt,
7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 18).
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen vom 04.02.1960 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.05.1999 außer Kraft.
Hinweis zur 1. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 09.05.2007. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 11.05.2007 (In Kraft seit 12.05.2007)
Hinweis zur 2. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 10.12.2008. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 11.12.2008 (In Kraft seit 01.01.2009)
Hinweis zur 3. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 20.01.2010. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 21.01.2010 (In Kraft seit 23.01.2010)
Hinweis zur 4. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 25.01.2012. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 26.01.2012 (In Kraft seit 27.01.2012)
Hinweis zur 5. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 17.09.2014. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 18.09.2014 (In Kraft seit 01.10.2014)