Die Stadt Altötting erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung über die Benutzung des städtischen Busparkplatzes an der Wöhrstraße in Altötting
§ 1 Gegenstand der Satzung
- Der von der Stadt Altötting angelegte und unterhaltene Busparkplatz an der Wöhrstraße ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Altötting zur allgemeinen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung.
- Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 1000 näher gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Verhalten auf dem Busparkplatz
- Die Benützer haben sich auf dem Busparkplatz so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Es ist insbesondere verboten:
- Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in den Anlagebereich zum dortigen Genuß zu verbringen oder sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten oder niederzulassen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen können,
- Hunde frei herumlaufen oder sie koten zu lassen,
- die Beschädigung von Anlagen und ihrer Bestandteile einschließlich ihrer Einrichtungen sowie das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen.
- das Zelten, Aufstellen von Wohnwägen und das Nächtigen und
- das Betteln in jeglicher Form.
§ 3 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise auf dem Busparkplatz einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 4 Ausnahmen
Die Benutzung des Busparkplatzes über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bedarf der Erlaubnis der Stadt Altötting.
§ 5 Vollzugsanordnung
- Die Stadt Altötting kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
- Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen der Stadt Altötting ist unverzüglich Folge zu leiste
§ 6 Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt
- den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt bzw.,
- auf dem Busparkplatz eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die in § 2 Abs. 1 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
- den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verboten zuwiderhandelt,
- einer aufgrund des § 5 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder
- einem gemäß § 6 ausgesprochenen Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 9 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Altötting beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. November 2001 in Kraft.