Informationen in Leichter Sprache
Hilfs-Person zur Wahl
In der Regel gibt man bei einer Wahl seine Stimme selbst ab.
Weil die Wahl geheim bleiben soll.
Es gibt aber auch Ausnahmen.
In manchen Fällen erlaubt das Gesetz:
sich bei der Wahl von einer Hilfs-Person unterstützen zu lassen.
Wann darf Sie eine Hilfs-Person unterstützen?
Sie können Hilfe bekommen:
Wenn Sie nicht lesen können.
Wenn Sie körperlich beeinträchtigt sind.
Wenn Sie zum Beispiel Probleme damit haben:
- den Stimm-Zettel eigenhändig zu kennzeichnen,
- den Stimm-Zettel selbst zu falten
- oder ihn alleine in die Wahl-Urne zu werfen.
Die Hilfs-Person kann Ihnen beim Abstimmen helfen.
Aber sie kann nicht für Sie bestimmen.
Sie hat keinen Einfluss auf Ihre Entscheidung.
Es handelt sich nur um eine technische Hilfe.
Aber Sie entscheiden alleine, wen Sie wählen.
Wer kann Ihnen helfen?
Sie entscheiden selbst, wer Ihnen hilft.
Zum Beispiel:
- ein Mitglied vom Wahl-Vorstand oder
- eine andere vertraute Person.
Wichtig:
Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Und sie sollte gut Deutsch sprechen.
Damit Sie die Unterlagen lesen und verstehen können.
Was macht die Hilfs-Person bei der Wahl?
1. Hilfe im Wahl-Lokal
Die Hilfs-Person kann Sie ins Wahl-Lokal begleiten.
Sie darf auch mit Ihnen in die Wahl-Kabine gehen.
Sie darf Ihnen helfen den Stimm-Zettel
- auszufüllen
- zu falten
- einzuwerfen.
2. Hilfe bei der Brief-Wahl
Die Hilfs-Person kann Ihnen helfen
die Wahl-Unterlagen auszufüllen und abzuschicken.
Aber auch hier gilt: Nur Ihre Stimme ist wichtig.
Die Hilfs-Person hat keinen Einfluss auf Ihre Entscheidung.
Sie hilft nur bei der Wahl, wenn Sie es möchten.
Sie entscheiden aber selbst, wen Sie wählen!
3. Hilfe bei der Direkt-Wahl
Bei der Direkt-Wahl gelten die gleichen Regeln
wie bei der Brief-Wahl.
Welche Pflichten hat die Hilfs-Person?
Die Hilfs-Person hat Möglichkeiten Ihnen zu helfen.
Aber sie hat auch verschiedene Pflichten.
Zum Beispiel:
Die Pflicht zur Umsetzung des Wähler-Willens.
Das heißt:
Nur das zu tun, was Sie als Wähler wollen.
Sie kann Sie unterstützen.
Aber die eigenen Wünsche der Hilfs-Person sind egal.
Sie muss versprechen,
Sie nicht in Ihrer Wahl zu beeinflussen.
Weil das wichtig ist,
muss die Hilfs-Person dieses Versprechen aufschreiben.
Das schwere Wort dafür ist: eidesstattliche Versicherung.
Die Hilfs-Person muss diese Versicherung unterschreiben.
Darin bestätigt sie, dass sie den Stimm-Zettel nach dem Willen von der Wählerin oder dem Wähler ausgefüllt hat.
Also dass sie nicht ihren eigenen Willen durchgesetzt hat.
Sondern nur das getan hat, was die Wählerin oder der Wähler will.
Achtung:
Die Hilfs-Person kann sich bei falschen Aussagen strafbar machen!
Sie kann hohe Strafen bekommen,
wenn sie die eidesstattliche Versicherung falsch ausfüllt!
Denn falsche Angaben sind gegen das Gesetz.
Hilfs-Personen haben noch eine andere wichtige Pflicht:
Die Pflicht zur Geheim-Haltung.
Die Pflicht zur Geheim-Haltung.
In Deutschland darf jeder geheim wählen.
Niemand muss sagen, wen er wählt oder warum.
Das ist ein deutsches Grund-Recht.
Damit alle selbst und frei entscheiden können.
Auch die Hilfs-Person ist zur Geheim-Haltung verpflichtet.
Das heißt:
Sie muss geheim halten, wen Sie gewählt haben.
Das steht in Paragraf 107 c im deutschen Straf-Gesetz-Buch.
Hier finden Sie weitere Informationen in Alltags-Sprache.
Text: © Atelier Leichte Sprache
Fotos: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.