In Altötting stehen Ihnen zahlreiche barrierefreie Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die Behindertenparkplätze sind mit dem Piktorgramm eines Rollstuhlfahrers zu den Verkehrszeichen gekennzeichnet. Der EU-einheitliche blaue Parkausweis oder der individuelle Parkausweis müssen beim Parken gut lesbar im Fahrzeug ausliegen! Beantragen kann man diese jeweils bei der Stadtverwaltung des Wohnortes. Um die Behindertenparkplätze zu nutzen, muss man so einen Parkschein besitzen, ein reiner Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus.
Folgende Rechte sind mit dem Parkausweisen verbunden:
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
- Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbot
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.